Mit Ihren neun Pferden unterliegen Sie der aktuellen Düngeverordnung, wonach Sie ab dem 1. Januar 2020 eine zweimonatige Mistlagerung für den Pferdemist nachweisen müssen. Wenn Sie die zweimonatige Lagerdauer auf Ihrem Betrieb nicht einhalten können oder wollen und den Mist von der benachbarten Biogasanlage abholen lassen, benötigen Sie einen Verwertungsvertrag mit der Biogasanlage. Damit wird die von der Düngeverordnung geforderte Lagerkapazität von zwei Monaten durch eine Verwertung ersetzt. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Mist bis zur Abholung im Stall verbleibt.
Sie wollen den Mist aber zwischenlagern. Dann gelten andere Regelungen. Der Mistanfall pro Pferd und Jahr beträgt 18,67 m³ Festmist. Dieser Mist muss auf gesicherten, dichten Flächen gelagert werden. Um das Auffangen und Lagern des anfallenden Niederschlagswassers zu vermeiden, kann er in einem überdachten Mistlager aufbewahrt werden. Sie möchten den Mist in einer vorhandenen Mehrzweckhalle lagern. Dafür benötigen Sie allerdings eine Nutzungsänderung der Mehrzweckhalle zu einer Lagerstätte für Festmist. Boden und Wände des geplanten Festmistlagers müssen den aktuellen baulichen Anforderungen zur Lagerung wassergefährdender Stoffe entsprechen. Sie unterliegen der aktuellen AwSV und TRwS 792 sowie der entsprechenden DIN-Normen.
Für die Bodenplatte wird wasserundurchlässiger Beton eingesetzt, der zweilagig unter Berücksichtigung der Rissbreiten-Beschränkung zu bewehren ist. Im Normalfall beträgt die Dicke der Bodenplatte mindestens 18 cm. Werden Wände vor Ort betoniert, muss die Fuge zwischen Bodenplatte und Wand mit einem Fugenband versehen werden. Empfohlen wird die Betongüte C35/45 mit 25 mm Bewehrungsüberdeckung.
Sie sollten vorab mit dem zuständigen Bauamt und der Unteren Wasserbehörde Ihr Vorgehen besprechen, ob Ihre zukünftige Festmistlagerung so umgesetzt werden kann.
(Folge 49-2019)