Die von Ihnen aufgeworfenen Fragen sind in § 12 Abs. 4 und 5 der Düngeverordnung geregelt.
Es ist richtig, dass Betriebe, in denen Festmist anfällt, ab 2020 eine Lagerplatte für mindestens zwei Monate vorhalten müssen. Für anfallende Jauche muss eine entsprechende Auffanggrube vorhanden sein. Ob diese Regelung ab 2020 wirklich konsequent umgesetzt wird, steht noch nicht fest. Die Betriebe sollten jedoch zumindest einen Bauantrag gestellt haben.
Somit muss der Betrieb jetzt schon über ein Festmistlager für vier Wochen (Sperrfrist) verfügen und ab dem Jahr 2020 für acht Wochen.Sollte ein Betrieb nicht über ein entsprechendes Lager verfügen, kann er mittels eines schriftlichen Vertrages Lagerkapazitäten bei einem Dritten pachten.
Mit dieser Vorschrift wird eine Zwischenlagerung auf dem Feld nicht komplett ausgeschlossen. Gemäß aktueller AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) darf Festmist bis zu einem halben Jahr als Feldrandlager gelagert werden. Danach wäre es eine feste Anlage und hätte alle Anforderungen einer Festmistplatte inklusive Jauchebehälter einzuhalten.
Die zuständige Untere Wasserbehörde kann die Feldrandlagerung jedoch verbieten (Gefährdung des Grund- oder Oberflächenwassers) oder Anpassungsmaßnahmen (etwa Abdeckung mit Folie) fordern.
(Folge 34-2019)