Nach Vorlage der ersten Analyse haben Sie den Preis und weitere Bedingungen vereinbart, sodass ein Vertrag zustande kam. Der Nährstoffvermittler war sodann verpflichtet, vertragsgemäß zu liefern. Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, ist allerdings zweifelhaft, was Sie genau vereinbart haben.
Aufgrund der Schilderung gehen wir nicht davon aus, dass der Inhalt des mündlichen Vertrages so auszulegen ist, dass eine Gülle mit exakt den Analysewerten der ersten Probe geliefert werden musste. Denn Wirtschaftsdünger unterliegt Schwankungen, die sich aus der Fütterung, Tränkeverhalten, Mischung aus mehreren Stallungen und jahreszeitlich ergeben.
Wenn Sie sich auf die konkreten Werte der ersten Probe berufen und daraus Ansprüche ableiten möchten, müssten Sie dies Ihrem Geschäftspartner darlegen und beweisen. Hier wurde ein Vertrag unter Fachleuten geschlossen. Deshalb ist im ersten Anschein davon auszugehen, dass Schwankungen bei den Nährstoffen beim Vertragsschluss berücksichtigt wurden und die vorgelegte erste Analyse nur als eine Momentaufnahme zu werten war.
Haben Sie den Preis für die Gülle nur in Abhängigkeit vom Volumen oder auch der Nährstofffracht ermittelt? Hieraus könnte man eventuell Rückschlüsse ziehen (allerdings müssten Sie auch hier einen für Sie günstigen Zusammenhang darlegen und beweisen).
Selbst wenn Sie bestimmte Nährstofffrachten vereinbart hätten, ist zu beachten, dass Ihnen die aktuellen Analyseergebnisse zwei Tage vor Lieferung der zweiten Gülle bekannt gegeben wurden. Sie hatten also bereits vor Erhalt der Gülle die Möglichkeit, die Zusammensetzung zu rügen. Dennoch haben Sie die Ware aufgenommen. Für einen Schadenersatzanspruch sehen wir daher keinen Raum.
Für die Zukunft sollten Sie die Vertragsbestimmungen schriftlich festhalten, insbesondere könnten Sie Höchstwerte für bestimmte Nährstofffrachten festlegen und Regelungen treffen, wie verfahren werden soll, wenn diese überschritten werden. Auch hinsichtlich der übrigen Vertragsbestandteile (Preis, Lieferzeitpunkt und Ausbringtechnik, Vorlage von Analysen) bieten sich schriftliche Vereinbarungen an.
(Folge 7-2020)