In den letzten Jahren gibt es vermehrt Hinweise auf Zwischenhändler und Abnehmer, welche Gülle und Gärreste nur auf dem Papier über weitere Strecken zu anderen Betrieben bewegen. Die so angebotenen Preise decken in vielen Fällen nicht einmal die Transportkosten. Für die Abgeber klingen die günstigen Preise verlockend.
Als Abgeber sollte man aber bedenken: Lieferscheine sind verbindliche Belege für tatsächlich abgegebene Wirtschaftsdünger-Mengen. Abgeber, Aufnehmer und der tatsächliche Beförderer sind im Lieferschein anzugeben und dieser ist von allen drei Beteiligten zu unterschreiben.
Der Abgeber muss auch richtige Abgabemeldungen im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW machen. Auch diese Meldungen sind verbindlich und müssen mit den Angaben im Lieferschein, insbesondere den tatsächlich abgegebenen Mengen, den Nährstoffgehalten, dem Beförderer und dem Empfänger übereinstimmen.
Bei den Kontrollen des Düngerechts geht es nicht allein um die Vorlage von Lieferscheinen. Es werden Quervergleiche bei den beteiligten Betrieben gemacht, um den tatsächlichen Verbleib der Gülle im aufnehmenden Betrieb nachzuverfolgen. Daher werden bei Prüfungen vermehrt auch weitere betriebliche Unterlagen wie Rechnungen, Gutschriften, Überweisungsbelege und Kontoauszüge geprüft. Ebenfalls müssen die Transporte über den genannten Beförderer bis zum Empfänger glaubhaft nachweisbar sein.
Kommt es dabei zu Unstimmigkeiten oder sogar zu dem Ergebnis, dass die Wirtschaftsdünger den abgebenden Betrieb nicht korrekt verlassen haben, dann sind diese Lieferscheine falsch und werden nicht als Abgabenachweise anerkannt. Ebenso werden die Abgabemeldungen nicht anerkannt.
Dadurch kann es auf den Flächenbetrieben zur Überschreitung der zulässigen Obergrenze von 170 kg N organischen Ursprungs kommen.
Insofern hat der Abgeber bei Kontrollen mehrere Verstöße gegen düngerechtliche Vorschriften begangen und muss mit Bußgeldverfahren und CC-Kürzungen rechnen.
Nicht aus dem Auge verlieren sollten wir das eigentliche Ziel der überbetrieblichen Verwertung von Wirtschaftsdüngern. Dies ist die Umverteilung von Nährstoffen aus viehintensiven in viehärmere Betriebe bzw. Regionen. Nur durch eine gesetzlich erlaubte und fachlich sinnvolle Verwendung auf den landwirtschaftlichen Flächen kann nachhaltig das Grundwasser geschützt werden. Insofern sollten sich Landwirte und Biogasanlagenbetreiber gar nicht erst auf fragwürdige Geschäfte einlassen.
(Folge 48-2018)