Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern unterliegt grundsätzlich der Düngeverordnung. Die Vorgaben gelten unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere. Daraus ergibt sich auch für Sie die Anforderung, den Mist mindestens zwei Monate lagern zu können. Wird der Mist dabei auf einer nicht überdachten Mistplatte gelagert, muss zudem noch ein Jaucheauffanglager nachgewiesen werden.
Wird der Mist nicht zur Düngung verwendet und etwa zur Verwertung in einer Biogasanlage abgegeben, ist eine Mindestgröße, berechnet aus Anfallmenge und Lagerraum, nicht vorgegeben. Damit unterliegt der Festmist nur den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Hier sind die baulichen Ansprüche an die Beschaffenheit der Lagerstätte geregelt. Das Festmistlager muss dann so groß sein, dass es den Anfall bis zur nächsten Abholung aufnehmen kann.
(Folge 3-2020)