Fichtenrinde ist in der Regel aufgrund des niedrigen Nährstoffgehaltes ein Bodenhilfsstoff. In Abhängigkeit der Aufbringmenge kann Fichtenrinde jedoch zusätzlich unter die Bioabfallverordnung fallen. Werden mehr als 50 kg/ha Gesamt-N und/oder mehr als 30 kg/ha P2O5 aufgebracht, wird die Fichtenrinde zu einem Bioabfall und unterliegt den Regelungen der Bioabfallverordnung.
Um zu wissen, ob mit der Fichtenrinde ein Düngemittel, Bodenhilfsstoff oder Bioabfall auf den Acker aufgebracht wird, ist auf jeden Fall eine Nährstoffanalyse zu empfehlen. Zudem ist die Ermittlung der Aufbringmenge je Hektar erforderlich.
Wird die Fichtenrinde als Bodenhilfsstoff (weniger als 1,5 % Gesamtstickstoff oder weniger als 0,5 % Phosphat in der Trockenmasse) auf den Acker aufgebracht, unterliegt dieser trotzdem einigen Regelungen der Düngeverordnung. Hierzu gehören unter anderem:
- Ermittlung des Düngebedarfs der folgenden Kultur/en vor Aufbringung,
- Ermittlung des N- und P-Gehaltes des Bodenhilfsstoffs,
- Aufbringung nur bei Aufnahmefähigkeit des Bodens,
- Vermeidung eines Eintrags in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen,
- Einhaltung von Mindestabständen zu Gewässern,
- Berücksichtigung beim Nährstoffvergleich.
Falls die Fichtenrinde einen wesentlichen Stickstoffgehalt (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) aufweist, handelt es sich nicht mehr um einen Bodenhilfsstoff, sondern um ein Düngemittel und unterliegt weiteren Regelungen der Düngeverordnung wie
- unverzügliche Einarbeitung auf unbestelltem Acker,
- Sperrfrist,
- Einbeziehung bei der Berechnung der 170er-N-Obergrenze.
Bezüglich der Humuswirkung von Rindenmulch ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der sehr langsamen Zersetzung von keiner guten Humuswirkung auszugehen ist. Zur Verbesserung des Humusgehaltes im Boden sind Komposte günstiger zu bewerten.
(Folge 1-2019)