Die Grundsätze der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) sind in der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung geregelt.
Die Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Der Grad der Erosionsgefährdung ist in der Landeserosionsschutzverordnung geregelt, sie lässt sich unter http://www.erosion.nrw.de/indexLEschV.html prüfen.
Ackerflächen, die der Wassererosionsstufe CCWasser1 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen sind, dürfen vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. Soweit die Bewirtschaftung quer zum Hang erfolgt, gelten diese beiden Einschränkungen des Pflugeinsatzes nicht.
Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe CCWasser2 zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, darf sie vom 1. Dezember bis zum 15. Februar nicht gepflügt werden. Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen verboten.
Ist eine Ackerfläche der Winderosionsstufe CCWind zugewiesen und nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen, darf sie nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden. Abweichend hiervon ist das Pflügen – außer bei Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr – ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,50 m und in einem Abstand von höchstens 100 m quer zur Hauptwindrichtung eingesät werden, oder im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen, soweit die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder falls unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
(Folge 3-2018)