Wochenblatt-Leserin Ida G. in S. fragt: Bei Grünland sind Landwirte verpflichtet, von innen nach außen zu mähen. Doch wie verhält es sich mit aus der Produktion genommenen Flächen, die aktuell gemulcht werden? Gibt es dazu konkrete Vorschriften bzw. eine Empfehlung seitens der Landwirtschaftskammer?
Hubert Kivelitz, Referent für Grünland, Futterbau und Zwischenfrüchte, Landwirtschaftskammer NRW, antwortet: Entsprechend dem Bundesnaturschutzgesetz ist Grünland von innen nach außen zu mähen. Diese Vorschrift ist ebenso in den entsprechenden Landesnaturschutzgesetzen verankert. Es liegen derzeit keine Informationen vor, dass diese Regelung/Vorschrift künftig auch auf die sogenannten Konditionalitäten-Brachen übertragen werden soll. In den vorliegenden Verordnungstexten zu den Brachen gibt es bislang in dieser Frage keinen Hinweis bzw. keine spezifische Regelung.
Von innen nach außen Mulchen noch keine Vorschrift
Das bedeutet: Wenn keine definierten Auflagen und Restriktionen in einer Verordnung aufgeführt sind, dann gibt es diese auch nicht. Demzufolge gilt für das Mulchen von Konditionalitäten-Brachen nach der pflegefreien Zeit (1. April bis 1. August => gegebenenfalls wird der Zeitraum noch verlängert) nach jetzigem Stand keine Einschränkungen, dass die Flächen zum Beispiel von innen nach außen zu mulchen sind. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass diese Regelung in den Verordnungstexten kurzfristig noch aufgenommen wird.
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(Folge 30-2022)