In der Marktberichterstattung im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben veröffentlicht die Landwirtschaftskammer NRW ausschließlich Nettopreise, das heißt ohne Mehrwertsteuer.
Die meisten landwirtschaftlichen Betriebe nutzen die Umsatzsteuerpauschalierung. Für sie ändert sich in ihren Ausgangsrechnungen nichts. Der bis zum 30. Juni 2020 geltende Pauschalisierungssatz von 10,7 % hat sich durch die Mehrwertsteuersenkung von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 %, gültig vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020, nicht geändert. Landwirte, die ihr Getreide ab Juli 2020 verkaufen oder ab Januar 2021, können unverändert eine pauschale Mehrwertsteuer von 10,7 % in Rechnung setzen.
Anders ist das bei optierenden Landwirten, bei denen die Mehrwertsteuer beim Verkauf von Produkten und Zukauf von Betriebsmitteln jeweils einzeln ausgewiesen wird. Für sie gelten die neuen Mehrwertsteuersätze von 16 bzw. 5 %. Hierbei kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung an. Nur wenn die Leistung, etwa Verkauf von Getreide, im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2020 ausgeführt wird, gilt der abgesenkte Steuersatz von 16 % (bzw. 5 %). Der Tag des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Vereinnahmung des Entgelts sind unerheblich.
Bei physischen Warenlieferungen entsteht die Umsatzsteuerpflicht zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht. Die Übergabe der Ware sollte zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2020 erfolgen.
(Folge 30-2020)