N-Verluste von Gülle

Ich nehme vom Nachbarn Gülle ab, um meine Felder zu düngen. Laut Neufassung der Düngeverordnung kann man bei Schweinegülle 30 % und bei Rindergülle 15 % für Lager und Ausbringungsverluste abziehen. Wer darf diese Abzüge nutzen: der Nachbar oder ich, der die Gülle mehrere Monate lagert und im Frühjahr ausbringt?

Gemäß Düngeverordnung dürfen bei Rindergülle 15 % und bei Schweinegülle 30 % des von den Tieren ausgeschiedenen Stickstoffes als unvermeidbare Stall- und Lagerungsverluste angerechnet werden. Diese Verluste werden bei der Berechnung des N-Anfalles aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft berücksichtigt, der im Betriebsdurchschnitt auf 170 kg/ha und Jahr begrenzt ist. Daneben fließen die Verluste auch in...