Wochenblatt-Leser Norbert H. fragt: In Bezug auf die Fruchtfolgevorgaben der neuen GAP bin ich etwas unsicher. Meine Böden geben nicht viel her, deshalb baue ich auf einzelnen Flächen Roggen auch schon mal insgesamt dreimal in Folge an. Wird das künftig weiterhin möglich sein?
Dr. Thomas Böcker, Referent für Betriebswirtschaft, LWK NRW, antwortet: Eines vorweg: Für das Anbaujahr 2023 ist die neue Fruchtfolgeregelung noch ausgesetzt.
Ab 2024 müssen Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche einen schlaggenauen Fruchtwechsel einhalten. Futterbaubetriebe mit mehr als 75 % Grünland oder Ackergräsern können unter Umständen vom Fruchtwechsel befreit werden.
2022 und 2023 für Fruchtfolge berücksichtigen
Die neue Regelung sieht eine Kombination aus schlagspezifischem und betriebsspezifischem Fruchtwechsel vor. Die schlagspezifische Regel besagt zunächst, dass grundsätzlich dieselbe Kultur nur zwei aufeinanderfolgende Jahre auf einem Schlag angebaut werden darf. Auf jedem Schlag muss somit im dritten Jahr eine andere Ackerkultur stehen. Obwohl der Fruchtwechsel erst ab 2024 gilt, wird hierbei auf die Anbaujahre 2022 und 2023 zurückgeblickt. Wer also im Jahr 2022 und 2023 bereits Mais angebaut hat bzw. anbaut, muss 2024 zwingend eine andere Kultur auf dem Schlag anbauen. Ein Fruchtwechsel muss auch nach dem Teilen oder Zusammenlegen von Schlägen erfolgen oder wenn die Fläche neu im Bestand ist (anderer Vorbewirtschafter). Dies wird künftig schlaggenau überprüft.
Die betriebsspezifische Fruchtfolgeregelung sieht vor, dass auf mindestens einem Drittel der Ackerfläche ein jährlicher Fruchtwechsel erfolgen muss. Auf mindestens einem weiteren Drittel muss ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht bzw. Untersaat zwischen einer Selbstfolge stattfinden. Für die restlichen Flächen gilt, dass auf maximal einem Drittel der Ackerflächen eine Kultur in Selbstfolge angebaut werden kann. Aber aufgrund der schlagspezifischen Regelung ist immer nur eine Selbstfolge möglich. Somit kann der Fruchtfolgeanteil einer Kultur maximal 66 % betragen. Im Rahmen des alten Greenings waren es maximal 75 %.
Einzelne Ausnahmen
Bei einigen Kulturen gibt es jedoch Ausnahmen vom Fruchtwechsel. Ein Fruchtwechsel muss nicht bei mehrjährigen Kulturen, Brachen, Gräsern, Saatmais, Tabak und Roggen erfolgen. Sie können somit auch weiterhin drei Jahre in Folge Roggen in Selbstfolge anbauen. Für das übrige Getreide gilt das jedoch nicht.
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(Folge 16-2023)