Landwirte dürfen grundsätzlich Ackerbau auch auf solchen Flächen betreiben, die aufgrund einer Waldrandlage einem erhöhten Wildschadenrisiko ausgesetzt sind. Es gilt der Grundsatz der Anbaufreiheit, der von der Rechtsprechung bestätigt wird. Hat der Jagdpächter die Ersatzpflicht für Wildschäden vertraglich nicht übernommen, bleibt die Jagdgenossenschaft ersatzpflichtig.
Landwirte sind nicht verpflichtet, ihre Maisschläge einzuzäunen. Mais ist keine Sonderkultur, sodass die Ersatzpflicht in NRW auch nicht davon abhängt, ob der Landwirt den Schlag eingezäunt hat. Weder der Landwirt oder Jagdpächter noch die Jagdgenossenschaft sind verpflichtet, Wildschadenprävention durch Einzäunung zu betreiben. Sowohl der Landwirt als auch der jeweilige Ersatzverpflichtete sind aber berechtigt, zum Zwecke der Wildschadenprävention solche Schutzmaßnahmen zu tätigen.
Jagdgenossenschaft, Landwirt und Jagdpächter sollten sich zusammensetzen und gemeinsam über geeignete Maßnahmen der Wildschadenprävention sprechen. Eventuell kommt ein Austausch in der Bewirtschaftung in Betracht. Prüfen Sie, ob andere Flächen zu Verfügung stehen, die für den Maisanbau ebenso geeignet sind und nicht direkt am Waldrand liegen. Eventuell kommt auch eine Anpachtung der Fläche in Betracht, um dort einen Wildacker oder eine Wildwiese anzulegen.
Ist die Genossenschaft ersatzpflichtig, sollten Sie über die Bildung einer Rücklage nachdenken, damit im Schadenfall die Jagdkasse nicht leer ist und unter Umständen sogar Beiträge von den Jagdgenossen einzeln angefordert werden müssen. Die Genossenschaft kann auch beschließen, selbst Einzäunungsmaterial anzuschaffen. Zudem könnten sich die Jagdgenossen an der Durchführung dieser Präventionsmaßnahme durch Arbeitsleistung beteiligen.
Der Ersatzanspruch ist im Übrigen davon abhängig, dass der Geschädigte die Formvorgaben des Feststellungsverfahrens in Wildschadenangelegenheiten nachweislich eingehalten hat. Nicht selten ist festzustellen, dass der Geschädigte die rechtzeitige Meldung des
Wildschadens nicht nachweisen kann und zwar insbesondere, wenn es sich um wiederholte Schadensfälle auf derselben Fläche handelt. Für jeden Einzelfall ist der Nachweis der rechtzeitigen Meldung binnen der Zwei-Wochen-Frist zu führen. Diese Frist beginnt auch ohne Schadenskenntnis zu laufen, wenn der Landwirt den Schaden schon früher hätte feststellen können.
(Folge 17-2018)