Es besteht die Möglichkeit, die Ertragsfähigkeit sandiger, grundwasserferner Standorte durch Aufbringung von schluffigem bis tonigem Lehm zu verbessern.
Hierdurch wird die Wasserspeicherkapazität des Standortes erhöht. Zusätzlich ist eine nachhaltige Humuswirtschaft mit Gülle, Stallmist, Zwischenfrüchten oder gütegesicherten Komposten notwendig, um die Humusgehalte zu erhöhen.
In Abhängigkeit von der Aufbringungsmenge und -höhe von Fremdboden ist zu prüfen, ob ein Bodenauftrag genehmigungspflichtig und -fähig ist.
Hierzu heißt es im Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) NRW in § 2: „Wer Materialien auf oder in den Boden nach § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) in einer Gesamtmenge je Vorhaben von über 800 m3 auf- oder einbringt oder hierzu einen Auftrag erteilt, hat dies der zuständigen Bodenschutzbehörde unter Angabe der Lage der betroffenen Fläche, der Art und des Zwecks der Maßnahme des Materials sowie dessen Inhaltsstoffe und Menge anzuzeigen …“.
Die zuständige Untere Bodenschutzbehörde ist der Kreis (in der Regel das Umweltamt).
Im § 12 der BBodSchV werden „Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ gestellt, die unter anderem hinsichtlich der Schadstoffbelastung (Schwermetalle, organische Schadstoffe) die Einhaltung von sogenannten Vorsorgewerten verlangen. So ist „beim Aufbringen von Bodenmaterial auf landwirtschaftlich, einschließlich gartenbaulich genutzte Böden, deren Ertragsfähigkeit nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen und darf nicht dauerhaft verringert werden“.
Auch ist das Auf- oder Einbringen von Materialien in Naturschutz- und Überschwemmungsgebieten verboten und in Wasserschutzgebieten ausgeschlossen, wenn es nicht ausschließlich zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.
Schutzwürdige Böden sind von einem Bodenauftrag ebenso ausgenommen.
Einer Baugenehmigung nach Bauordnung (BauO NRW) bedarf es, wenn es sich um eine selbstständige Aufschüttung oder Abgrabung handelt. Letztendlich ist zu prüfen, ob sich das aufzufüllende Areal im Bereich eines gültigen Landschaftsplans (LP) befindet. In der Regel besteht auch dort ein Verbot Aufschüttungen, Verfüllungen und Abgrabungen vorzunehmen.
Wichtig für einen geplanten Bodenauftrag ist es, rechtzeitig mit dem Bodenkundler der jeweils zuständigen Bezirksstelle für Agrarstruktur der Landwirtschaftskammer NRW und dem zuständigen Umweltamt Kontakt aufzunehmen, um standortspezifische Besonderheiten abzuklären.
Mit dem bauausführenden Unternehmer ist unbedingt ein Vertrag abzuschließen, in dem unter anderem geregelt sein sollte: Beantragung der Maßnahme, Zustand und mögliche Instandsetzung der An- und Abfahrtswege vor und nach Beendigung der Auffüllung, Verkehrssicherung, Aufbringzeitraum, Aufmaß, Bodenmenge, Aufbringmächtigkeit, Bodenqualität, Bodenbeschaffenheit (was ist steinfrei?), Anteil an Fremdbestandteilen (welche?), Boden-(tiefen)lockerung, Dränagezustand, Art und Dauer einer Gründüngung, Ertragsausfall in der Regenerationszeit des Standortes, Beseitigung von Folgeschäden.