§ 38 Wasserhaushaltsgesetz des Bundes (WHG) setzt für den Randstreifen eine Breite von 5 m und Verbote fest (kein Acker, Umwandlung in Grünland usw.). Die Länder können hiervon abweichende Regelungen treffen.
In § 31 Landeswassergesetz NRW (LWG) ist die Bundesregelung verschärft. Danach wird das Düsseldorfer Umweltministerium ermächtigt, im Außenbereich Randstreifen in einer Breite von 10 m an Gewässerstrecken in Einzugsgebieten festzusetzen, in denen bestimmte Parameter den zulässigen Wert überschreiten; dazu zählen zum Beispiel Nitrat, Phosphat und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe. Von der solchen Ermächtigung hat das Land NRW derzeit noch keinen Gebrauch gemacht.
Ab 1. Januar 2022 ist im Bereich von 5 m in den belasteten Gewässerrandstreifen zusätzlich die ackerbauliche Nutzung verboten sowie die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln untersagt, ausgenommen ist die Düngung auf Grünland.
Die Behörde kann den Randstreifen per Verordnung auch wieder aufheben, wenn davon auszugehen ist, dass die Ziele des Landeswassergesetzes im Wege der Kooperation oder durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden.
Baden-Württemberg (BW) hat in seinem Wassergesetz den Randstreifen noch restriktiver geregelt als das Land NRW. In BW beträgt der Streifen bereits seit 2013 generell 10 m, die Behörde kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch breiter festsetzen.
Ein Rechtsgutachter hat die Frage untersucht, ob die Festsetzung eines 10 m breiten Gewässerrandstreifens mit den erheblichen Nutzungsbeschränkungen verfassungsgemäß ist. Der Gutachter geht zwar davon aus, dass der Staat in die Eigentumsrechte der Landwirte eingreift, allerdings müsse man die Regelungen als Inhaltsbestimmungen des Eigentums als verfassungsgemäß ansehen.
Nach der Rechtsprechung seien Anbaubeschränkungen nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausübungsfreiheit und des Eigentums zu erfüllen, wenn für diese Einschränkungen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vorhanden sind, so der Gutachter. Derartige Gründe lägen vor, wenn der Staat das Grundwasser und die Gewässer schützen müsse. Dieser Schutz genieße auch Verfassungsrang (Artikel 20 a Grundgesetz). Auch sehe das WHG die Möglichkeit einer widerruflichen Befreiung von Verboten vor, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit diese Maßnahme erfordere und das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führe. Das WHG des Bundes sieht auch eine Entschädigung vor, wenn der Eigentümer durch die Verbote unzumutbar belastet wird.