Der Pächter ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verpflichtet. Er darf Acker einsäen und als Dauergrünland nutzen oder (umgekehrt) gepachtetes Dauergrünland umbrechen und als Acker nutzen. Allerdings – der Pächter muss vorab die Erlaubnis des Verpächters einholen, wenn er die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst.
Will also der Pächter zum Beispiel Acker- in Dauergrünland umwandeln, dann darf er dies, er muss den Verpächter nicht fragen. Bei Pachtende muss er den ursprünglichen Zustand (hier Acker) aber wieder herstellen.
Ihr Pächter hat offensichtlich Ihre Zustimmung zur Dauergrünlandnutzung nicht eingeholt. Daher hat er sich schadenersatzpflichtig gemacht, wenn er Ihnen den Acker jetzt als Dauergrünland zurückgibt.
Das Problem besteht darin, dass die Empfänger von Betriebsprämien die Dauergrünlanderhaltungsverordnung beachten müssen. Ihr Pächter darf das Dauergrünland nur umbrechen, wenn er an anderer Stelle Acker zu Dauergrünland umwidmet und es fünf Jahre als Dauergrünland erhält. Ansonsten wird seine Betriebsprämie gekürzt. Dies wird Ihr Pächter wissen. Er bezieht die Betriebsprämie, folglich muss er die Vorgaben beachten. Daher wird er, vielleicht sogar auf eigenem Land, Acker zu Dauergrünland umwidmen müssen, um eine Umbruchgenehmigung zu erhalten.
Falls Sie selbst Betriebsprämienempfänger sind, bestünde Ihr Schaden – neben den Umbruchkosten – darin, dass Sie selbst an anderer Stelle Dauergrünland anlegen müssten, um eine Umbruchgenehmigung zu erhalten.
Falls Sie die Pachtfläche neu verpachten wollen, wird Ihr Schaden darin bestehen, dass die Pachtpreise für Grünland erheblich niedriger sind als die für Acker. Weil es sich um einen dauerhaften Schaden handelt, kann es unterm Strich für den Pächter teuer werden. Eventuell müssten Sie Ihren Schaden von einem Sachverständigen berechnen lassen.