Grenzsteine weg und Dränagen kaputt

Seit 1997 habe ich Flächen per Handschlag verpachtet. Jetzt habe ich dem Pächter gekündigt und festgestellt, dass Grenzsteine nicht mehr vor­handen sind. Zudem hat er einige Dränagen beschädigt. Bis wann muss ich meine Ansprüche geltend machen?

Nach § 586 BGB muss der Pächter die Pachtsache ordnungsgemäß bewirtschaften. Er ist außerdem verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehört auch, die Grenzabmarkungen (Grenzsteine) nicht zu beschädigen. Ebenso entspricht es ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, die Dränagen funktionsfähig zu erhalten. Sind Grenzsteine nicht mehr vorhanden, hat sich der Pächter schadenersatzpflichtig gemacht.

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