Nach § 586 BGB muss der Pächter die Pachtsache ordnungsgemäß bewirtschaften. Er ist außerdem verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht. Dazu gehört auch, die Grenzabmarkungen (Grenzsteine) nicht zu beschädigen. Ebenso entspricht es ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, die Dränagen funktionsfähig zu erhalten. Sind Grenzsteine nicht mehr vorhanden, hat sich der Pächter schadenersatzpflichtig gemacht.
Allerdings müssen Sie nachweisen, dass Grenzsteine und Dränagen vor Beginn des Pachtverhältnisses in Ordnung waren. Oft wird dies in Pachtverträgen gesondert aufgenommen, nämlich als Feststellung, dass Grenzsteine vorhanden sind und Dränagen funktionieren. Die Parteien sollten dies bei Pachtbeginn gemeinsam abstimmen.
Unterstellt, Ihnen stehen Schadenersatzansprüche zu, müssen Sie die Verjährung beachten. Im Allgemeinen verjähren Ansprüche in drei Jahren, beginnend mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis von ihm. Im Pachtrecht aber besteht die Sondervorschrift des § 591 b BGB: Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt bezüglich der Verpächteransprüche mit dem Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtsache, bezüglich der Pächteransprüche mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Sie müssen Ihre Ansprüche also binnen sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache geltend machen. Dazu reicht es nicht, dass Sie den Pächter zu bestimmten Zahlungen auffordern. Die Verjährung unterbrechen Sie im Regelfall nur, wenn Sie Klage erheben.