Sie könnten nur dann Schadenersatz fordern, wenn die Saatgutmischung als „mangelhaft“ zu bewerten ist. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich nach § 434 BGB. Ein solcher liegt vor, wenn sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet bzw. keine Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und vom Käufer daher erwartet werden kann.
In Ihrem Fall dürfte die Beschaffenheit sogar ausdrücklich als vereinbart gelten, weil Sie dem Händler gesagt hatten, dass sich die Mischung für Ihre Höhenlage eignen müsse. Falls dies zutrifft, läge ein Sachmangel vor. Jedoch müssten Sie diese Zusage im Streitfall beweisen können, wenn der Verwendungszweck nicht schriftlich festgehalten wurde.
Bei dem Etikett „Kontrollierte Qualität – Landwirtschaftskammer Niedersachsen – Saatgutmischung“ handelt es sich um ein Gütesiegel der freiwilligen Mischungskontrolle Niedersachsen (FMN). Es besagt, dass der Inhalt der Mischung mit der Deklaration des Etiketts zu 100 % übereinstimmt und darüber hinaus nur Sorten verwendet wurden, die von der Landwirtschaftskammer empfohlen wurden. Allein der von Ihnen geschilderte Umstand, dass sich nicht alle verwendeten Sorten für die Höhenlage eignen, lässt unseres Erachtens noch nicht darauf schließen, dass auch Sorten verwendet wurden, die nicht von der Kammer geprüft und empfohlen wurden.
Sie können das Saatgut reklamieren, wenn in dem Sack tatsächlich zwei ungeprüfte Sorten enthalten waren. Sie können dann neues Saatgut verlangen, das den Vorgaben des Gütesiegels entspricht.
Aus Ihrer Anfrage wird nicht deutlich, ob Sie das Saatgut bereits ausgebracht oder Sie schon vor der Ausbringung festgestellt haben, dass die Mischung nicht geprüfte bzw. nicht auf dem Etikett enthaltene Sorten enthält.
Schadenersatz neben der Leistung (Neulieferung Saatgut) können Sie grundsätzlich nur fordern, wenn Ihnen tatsächlich ein messbarer Schaden entstanden ist. Das wäre nur möglich, wenn Sie das Saatgut bereits ausgebracht haben. Jedoch stellt sich auch dann das Problem der Beweisbarkeit, insbesondere, wenn man in Betracht zieht, dass sich nach der Ausbringung etwa durch Samenflug andere – nicht etikettierte – Sorten untergemischt haben könnten.
Zunächst sollten Sie den Händler bzw. Saatguthersteller mit Ihrem Ergebnis konfrontieren und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Je nachdem, wie der Hersteller reagiert, sollten Sie in Erwägung ziehen, einen Anwalt einzuschalten.
(Folge 4-2020)