Die Düngeverordnung (DüV) lässt bei der Düngebedarfsermittlung nur eine Korrektur innerhalb des dreijährigen Betrachtungszeitraumes zu. Dort heißt es:
„Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.“
Innerhalb des Zeitraumes 2017 – 2018 – 2019 lässt sich durch diese Regel nur ein Jahr durch den Vorjahresertrag ersetzen. In den meisten Betrieben waren die Ertragseinbußen im Jahr 2018 höher als im Jahr 2019. Dies kann regional aber durchaus unterschiedlich sein.
Beispiel: Ersatz des Ertrages von 2018 durch das Jahr 2017 aufgrund des Minderertrages von über 20 % im Jahr 2018. Der tatsächliche Ertrag lag bei 65 dt/ha. 2019 wurde wieder ein Ertrag von nur 65 dt/ha erzielt. Dieser Ertrag ist bei der dreijährigen Ertragsermittlung zu berücksichtigen.
Im Nährstoffvergleich müssen grundsätzlich die tatsächlichen Erträge eingetragen werden, auch wenn es wie zum Beispiel im Dürrejahr 2018 zu Mindererträgen kam. Mit diesen tatsächlichen Erträgen ist der Nährstoffvergleich zu berechnen. Für das Jahr 2018/19 und 2019 darf der dreijährige Mittelwert für Stickstoff 53 kg N/ha und der sechsjährige Mittelwert für Phosphat 17 kg P2O5/ha nicht überschritten werden.
Wurde im Nährstoffvergleich eine Überschreitung der genannten Kontrollwerte berechnet und besteht die Vermutung, dass die Mindererträge des Dürrejahres 2018 oder 2019 zu der Kontrollwertüberschreitung geführt haben, ist folgendes Vorgehen denkbar:
Es kann ein zweiter Nährstoffvergleich gerechnet werden. Es werden statt der Mindererträge des Betriebes die Standarderträge aus der DüV eingetragen. Alle anderen Angaben müssen unverändert bleiben. Ergibt sich bei dieser zweiten Berechnung keine Überschreitung der drei- oder sechsjährigen Kontrollwerte, dann gilt die Dürre 2018 bzw. 2019 als unvermeidbare Ursache und der Betrieb muss nicht in die Pflichtberatung. Der Betrieb darf den korrigierten zweiten Nährstoffvergleich mit Standarderträgen künftig für die Berechnung des dreijährigen bzw. sechsjährigen Mittels in den Folgejahren nutzen. Fordert die Prüfstelle einen Betrieb auf, seinen Nährstoffvergleich einzusenden, dann sind beide vorzulegen. Können auch nach der zweiten Berechnung des Nährstoffvergleichens mit Standarderträgen die dreijährigen bzw. sechsjährigen Kontrollwerte nicht eingehalten werden, muss der Betrieb an der Pflichtberatung teilnehmen.
(Folge 12-2020)