Seit Februar 2011 gilt in Nordrhein-Westfalen ein Grünlandumbruchverbot. Seitdem dürfen Betriebsinhaber, die Direktzahlungen oder Beihilfen beantragen, Dauergrünland für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder Beihilfen nicht umbrechen, das heißt, in eine andere Nutzung überführen. Ein Pflegeumbruch zur Grünlanderneuerung mit unverzüglicher Neuansaat fällt nicht unter das Umbruchverbot.
Der Umbruch von Dauergrünland wird nur in Ausnahmefällen und nur im Rahmen eines eigenständigen Antragsverfahrens genehmigt. Der Antrag ist vor Umbruch bei der zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer zu stellen. Erst wenn die schriftliche Genehmigung vorliegt, darf die für den Umbruch vorgesehene Dauergrünlandfläche bei gleichzeitiger Neuanlage einer Dauergrünland-Ersatzfläche umgebrochen werden.