Ihre neu zugeteilte Fläche war Teilstück einer ursprünglich 4 ha großen Fläche. Diese Gesamtfläche ist vermutlich vom Vorbesitzer oder im Rahmen der Flurbereinigung von der Teilnehmergemeinschaft oder dem Wasser- und Bodenverband dräniert worden. Die Gesamtfläche dürfte von einer Vielzahl von Saugern (Dränsträngen) durchzogen sein, die das periodisch anfallende überschüssige Bodenwasser aufnehmen. Das von der Gesamtfläche anfallende Dränwasser wird über einen Sammler in einen Vorfluter abgeführt. Sie möchten die Dränstränge und auch den Sammler auf Ihrem Teilstück beseitigen, da Ihrer Ansicht nach die Dränbedürftigkeit auf Ihrer 2 ha großen Fläche nicht mehr notwendig erscheint.
Die Dränung einer Fläche kommt dem Zustand des Bodens zugute und kann dauerhaft einen höheren Ertrag sichern. Sie ist somit ein indirekter Bestandteil der in einem Flurbereinigungsverfahren durchgeführten Bodenschätzung und wirkt sich unmittelbar auf die Wertermittlung aus. Eine funktionierende Dränage ist im vorliegenden Fall als ein wertbildender Faktor bei der Flächenzuteilung im Flurbereinigungsverfahren gewesen, der sowohl bei Ihrer Fläche als auch bei der Nachbarfläche berücksichtigt wurde.
Die Zerstörung des Dränsystems auf Ihrer Fläche hat unmittelbar Auswirkung auf die Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems und dürfte die Bearbeitung und Ertragsfähigkeit der von Ihrem Berufskollegen bewirtschafteten Teilfläche nicht unwesentlich beeinflussen. Im vorliegenden Fall würde es mittelfristig zu einer Wertminderung der Fläche Ihres Berufskollegen führen, wenn Sie Dränstränge (Sauger) zerstören und den Sammler beseitigen.
Mit der Unanfechtbarkeit des seinerzeit verabschiedeten Flurbereinigungsplans ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an (unter anderem auch die Anlage von Dränagen) und hat den Zeitpunkt des im Flurbereinigungsplans vorgesehenen neuen Rechtszustandes bestimmt. Die von Ihnen geplante Zerstörung der Dränage greift somit direkt in das Eigentum eines Dritten ein und ist nicht zulässig.
Daneben regelt der § 93 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Durchleitung von Wasser und Abwasser. Dort heißt es: „Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist.“
(Folge 17-2019)