Beide Maßnahmen sind Agrarumweltmaßnahmen, die eine Verpflichtungszeit von fünf Jahren haben. Die Verpflichtungen beginnen jeweils am 1. Juli eines Jahres. Daher muss bis zum 30. Juni desselben Jahres ein Antrag – der sogenannte Grundantrag – gestellt werden. Dieser wird in der Regel bis Ende des Antragsjahres bewilligt. Mit der Bewilligung haben Sie die Bestätigung, dass Fördermittel für Sie für die folgenden fünf Jahre bereitgestellt werden. In den folgenden fünf Jahren sind jeweils bis zum 15. Mai sogenannte Auszahlungsanträge zu stellen. Für geförderte Flächen, die nicht in allen fünf Jahren beantragt und nachgewiesen sind, müssen die erhaltenen Prämien zurückgezahlt werden. Daher ist darauf zu achten, dass die Flächen über den Verpflichtungszeitraum komplett zur Verfügung stehen – und nicht zum Beispiel an Verpächter zurückgegeben werden müssen.
Derzeit sieht es so aus, dass genügend Mittel in NRW zur Verfügung stehen, um für beide Maßnahmen 2011 das Antragsverfahren zu eröffnen.
Da der Verpflichtungszeitraum 2010/11 bereits läuft, können Sie rückwirkend keinen Grundantrag mehr stellen. Dies ist erst für 2011/12 bis zum 30. Juni 2011 möglich. Antragsformulare können Sie ab Frühjahr 2011 bei Ihrer zuständigen Kreisstelle anfordern oder im Internet unter www.landwirtschaftskammer.de/foerderung/laendlicherraum/index.htm abrufen.
Zu den Auflagen ist in Kürze Folgendes zu sagen:
Blühstreifen: Voraussetzungen für die Förderung sind, dass der Zuwendungsempfänger
- Blühstreifen auf seiner Ackerfläche in einer Breite von mindestens 6 bis höchstens 12 m entlang der Schlaggrenze oder innerhalb des Schlages oder Blühflächen von maximal 0,25 ha je Schlag anlegt; Ackerflächen in diesem Sinne sind Flächen, die seit mindestens drei Jahren als Acker genutzt werden,
- den Umfang der erstmalig zur Auszahlung gelangten Blühstreifen oder Blühflächen für die Dauer von fünf Jahren beibehält; eine Verlegung der Blühstreifen oder Blühflächen in gleichem Umfang an andere Stelle ist ab dem zweiten Jahr möglich,
- für die Anlage der Blühstreifen oder Blühflächen ausschließlich eine der in NRW festgelegten Saatgutmischungen aus verschiedenen standortangepassten Pflanzenarten gemäß Anlage 3 des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 4. Juni 2007 im Entwurf vom 26. April 2010
verwendet und entsprechende Belege für eine Überprüfung vorhält, - die Einsaat der Blühstreifen oder Blühflächen möglichst im Herbst, spätestens jedoch bis zum 15. Mai des Folgejahres, vornimmt und die Blühstreifen oder Blühflächen – sofern sie an andere Stellen verlegt werden sollen – bis zur Ernte der Hauptfrucht, wenigstens aber bis zum 31. Juli, stehen lässt,
- auf den Blühstreifen oder Blühflächen keine Pflanzenschutzmittel ausbringt,
- auf den Blühstreifen oder Blühflächen außer Pflegemaßnahmen und etwaigen Nachsaaten keine anderweitigen Bearbeitungsmaßnahmen durchführt und die Blühstreifen oder Blühflächen, außer für die genannten Maßnahmen, nicht befährt; im Falle, dass Pflegemaßnahmen notwendig sind, dürfen diese nicht im Zeitraum vom 1. April bis 31. Juli vorgenommen werden,
- den Aufwuchs der Blühstreifen oder Blühflächen nicht nutzt.