Da Kleinerzeuger von den Greening-Auflagen befreit sind, ist eine Umwandlung von Dauergrünland in eine andere Nutzung nach den Greening-Bestimmungen zulässig.
Eine rechtmäßig umgewandelte Fläche kann grundsätzlich von einem Betrieb, der kein Kleinerzeuger ist, übernommen werden. Hier muss jedoch in jedem Einzelfall hinsichtlich eines Umgehungstatbestandes geprüft werden, ob die Übernahme der Fläche der Umgehung der Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes dienen soll. Ein solcher Verstoß führt zur völligen Aberkennung der Prämie in dem betreffenden Jahr.
Vor einer Dauergrünlandumwandlung müssen grundsätzlich die fachrechtlichen Umwandlungsverbote von Dauergrünland nach Naturschutz- oder Wasserrecht beachtet werden. Gleiches gilt für besondere Regelungen bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, sofern diese beantragt wurden.