Sie fragen nach der Auskunftspflicht gegenüber der Saatgut- Treuhand. Offensichtlich haben Sie erstmals ein Schreiben von dieser erhalten. Kleinlandwirte sind gesetzlich von der Verpflichtung zur Zahlung der Nachbaugebühren, nicht aber von der Verpflichtung zur Auskunftserteilung befreit. Um die Befreiung von der Nachbaugebührenpflicht in Anspruch nehmen zu können, müssen Kleinlandwirte – nach ordnungsgemäßer Auskunftsaufforderung – über ihren Status als Kleinlandwirt sowie über ihren Nachbau geschützter Pflanzensorten Auskunft erteilen. Der Status als Kleinlandwirt ist nachzuweisen, zum Beispiel über das Flächenverzeichnis. Dies ist auf der ersten Seite des Auskunftsschreibens unter „II. Betriebliche Anbauverhältnisse – Kleinlandwirte –“ kenntlich zu machen. Für die einzelnen Fruchtarten gelten folgende Kriterien:
- Kartoffeln: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der bis 5 ha Kartoffeln anbaut.
- Getreide und Grobleguminosen: Als Kleinlandwirt gilt der Landwirt, der eine gesamtbetriebliche Ackerfläche bewirtschaftet, die in Nordrhein-Westfalen kleiner ist als 20,18 ha (gesamte betriebliche Ackerfläche inklusive Stilllegung).
In der Regel erhalten Sie von der Saatgut-Treuhand ein Auskunftsschreiben, in dem die Sorten bereits vorgedruckt sind, für die Sie Auskunft geben müssen. Dies sollten Sie auch rechtzeitig ausfüllen.
Solange Sie als Kleinlandwirt behandelt werden können, sind keine Nachbaugebühren zu entrichten. Sonst richtet sich die Höhe der Nachbaugebühr nach der jeweiligen Sorte. Die Höhe der Gebühren ist auf www.stv-bonn.de in der Vertragssortenliste einsehbar.
(Folge 42-2018)