Eine Nutzung ist den Mietern nur für angemietete Flächen und Räume gestattet. Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses wird in der Rechtsprechung gern in den Mietvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hineingelesen, dass der Garten mitvermietet bzw. die Gartennutzung gestattet ist. Jedenfalls gilt dies, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Sie müssen jedoch keine Beschädigung Ihres Eigentums dulden. Führt die Lagerung der Steine dazu, dass beispielsweise Pflanzen darunter beschädigt oder je nach Menge der Steine der Boden durch das Gewicht verdichtet wird, dürfen Sie das untersagen und können eine Abmahnung gegenüber den Mietern aussprechen sowie einen Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch geltend machen.
Ferner könnte die Lagerung von Steinen auf eine von den Mietern geplante und von Ihnen nicht genehmigte bauliche Maßnahme hindeuten. Sprechen Sie Ihre Mieter an, was sie vorhaben.
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