Grundsätzlich können Sie Kochkurse in Ihrer privaten Küche anbieten. Wenn Sie dies gewerblich tun, sind allerdings einige Punkte zu beachten:
Die Anforderungen der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung müssen erfüllt werden. Größte Hürde dabei: in Anwesenheit von ungeübten Teilnehmerinnen und Teilnehmern den „reinen“ vom „unreinen“ Bereich zu trennen. Das heißt, die Speisenzubereitung muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Vorbereitung ungereinigter Rohstoffe und der Reinigung des Schmutzgeschirrs erfolgen. Gut wäre eine Hilfsperson, die die Teilnehmer im Blick hat und zwischendurch aufräumt und Arbeitsflächen säubert.
Die Teilnehmer des Kochkurses werden die zubereiteten Gerichte auch essen. Als Veranstalterin des Kochkurses werden Sie damit zum Verarbeiter und In-Verkehr-Bringer von Lebensmitteln und müssen nachweisen, dass Sie über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. Das ist in diesem Fall gegeben durch die Ausbildung als Hauswirtschaftsmeisterin.
Erforderlich ist zudem für Sie und eine eventuelle Hilfsperson eine Erstbelehrung zum Infektionsschutz (IfSG). Die Erstbelehrung darf vor erstmaliger Ausübung der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Darüber hinaus ist regelmäßig im Abstand von zwei Jahren eine Folgebelehrung fällig. Termine gibt es beim örtlichen Gesundheitsamt.
Die Teilnehmer des Kochkurses benötigen keine Belehrung zum Infektionsschutz. Für sie müssen jedoch in jedem Fall Ausnahmeregelungen beim Gesundheitsamt beantragt werden. Als Veranstalter müssen Sie eventuell ein Merkblatt mit den wichtigsten allgemeinen Regeln zum IfSG anfertigen und den Teilnehmern aushändigen.
Neben den hygienerechtlichen Fragen sind weitere Aspekte zu berücksichtigen.
- Erfüllt die Küche die baurechtlichen Voraussetzungen? Unter dem Suchbegriff „Berliner Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Merkblatt Einrichtung von gewerblichen Küchen“, findet sich im Internet eine gute Übersicht zu den Anforderungen an die Küche.
- Den Teilnehmern müssen Toiletten zur Verfügung stehen.
- Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus, z. B. wenn sich ein Teilnehmer verbrüht oder schneidet?
- Für die Hilfsperson und die Teilnehmer müssen unter Umständen Anforderungen zur Arbeitssicherheit bedacht werden.
Durch eine Beratung beim Ordnungsamt, Verbraucherschutzamt oder der Handelskammer lassen sich schon im Vorfeld viele Fragen klären und Sie können Ihr Vorhaben unbürokratischer umsetzen.
(Folge 19-2019)