Das neue Masernschutzgesetz regelt die Nachweispflicht über den Masernschutz von Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden. Von der Neuregelung betroffen sind nicht nur Menschen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut oder untergebracht werden, sondern auch Personen, die dort tätig sind.
Ob die in einer Einrichtung anwesenden Menschen unter die Masern-Impfpflicht fallen, hängt davon ab, ob sie in den vom Masernschutzgesetz definierten Einrichtungen betreut oder tätig werden.
Zu dem Kreis der Gemeinschaftseinrichtungen, für die das neue Masernschutzgesetz gilt, zählen folgende Einrichtungen, sofern dort überwiegend minderjährige Personen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1–4 lfSG) betreut werden:
- Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- Heime und
- erlaubnispflichtige Einrichtungen der Kindertagespflege (gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII).
- Auch Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern müssen die neuen Regelungen des Masernschutzes einhalten.
- Das Gleiche gilt für Personen, die in einer Gesundheitseinrichtung/-praxis tätig sind.
„Der von Ihnen beschriebene Bauernhof gehört danach nicht zu den im Gesetz benannten Einrichtungen“, schreibt uns auf Anfrage Dr. med. Dagmar Schwarte vom Gesundheits- und Veterinäramt Münster. Damit dürfte für Personen, die Angebote wie „Kindergeburtstag auf dem Bauernhof“ anbieten, die neue Nachweispflicht über den Masernschutz nicht gelten.
(Folge 17-2020)