Bei der Heimunterbringung fallen oft hohe Ausgaben an. Je nach Pflegestufe sind die Kosten des Pflegeheims und die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung unterschiedlich. Liegt Pflegestufe III vor, fallen nicht selten 3.500 €/Monat an. Derzeit leistet die Pflegeversicherung maximal 1.612 €/Monat.
Es verbleibt also eine Lücke von etwa 1.900 €. Ihre Schwiegermutter erhält 750 € Rente und 50 € Taschengeld von Ihrem Ehemann; mithin verbleibt eine Deckungslücke von 1.100 €.
Um die Lücke zu schließen, wird zunächst das Vermögen Ihrer Schwiegermutter in Anspruch genommen. Solches ist oft nicht vorhanden. Dann tritt Sozialhilfebedürftigkeit ein. Folge: Das Sozialamt übernimmt die fehlenden Kosten der Heimunterbringung.
Das Amt prüft aber, ob Ansprüche Ihrer Schwiegermutter gegen Dritte bestehen, leitet diese auf sich über und macht sie geltend. In Betracht kommen drei Ansprüche:
1. Der Schenkungswiderruf: Das Sozialamt kann Schenkungen Ihrer Schwiegermutter der letzten zehn Jahre widerrufen und vom Beschenkten zurückfordern.
2. Altenteilsansprüche: Nach den Vorschriften des NRW-Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat Ihr Mann als Hofübernehmer die Pflicht, die Wertvorteile zu ersetzen, die er dadurch erlangt, dass Ihre Schwiegermutter das vertraglich zugesicherte Wohnrecht nicht mehr nutzt. Hier ist zu prüfen, ob tatsächlich zu erwarten ist, dass die Schwiegermutter dauerhaft im Pflegeheim bleibt und ob die drei Räume in Ihrem Wohnhaus vermietbar sind. Falls ja, wird das Sozialamt die Kaltmiete als Wertvorteil ansehen. Ihr Mann muss dem Sozialamt dann den Wertvorteil erstatten.
3. Unterhaltsansprüche: Wird Ihre Schwiegermutter durch die Heimunterbringung bedürftig, wird das Sozialamt bei allen Kindern die Einkommensverhältnisse prüfen. Je nachdem, wie leistungsfähig die Kinder sind, wird das Amt eine Beteiligung an den Kosten fordern. Sind die Kinder nicht leistungsfähig, etwa weil sie selbst Kinder haben und/oder ihr eigenes Einkommen niedrig ist, übernimmt das Sozialamt den fehlenden Rest.