Mit einer schriftlichen Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine andere Person mit der Wahrnehmung Ihrer Angelegenheiten. Diese Person soll Sie im Rechtsverkehr und in medizinischen Angelegenheiten vertreten, falls Sie in einer konkreten Situation ihren Willen nicht mehr äußern können. Zweck der Vorsorgevollmacht ist es, die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu vermeiden.
Daneben gibt es die Patientenverfügung. Mit dieser Verfügung bestimmen Sie ebenfalls schriftlich, wie Sie zukünftig in heute noch nicht absehbaren Fällen, etwa im Krankenhaus, medizinisch behandelt werden möchten.
In einer Vorsorgevollmacht können Sie grundsätzlich auch mehrere Personen bevollmächtigen. Damit ist Ihre Frage schon beantwortet: Ja, Sie dürfen neben Ihrem Ehemann auch mehr als zwei Ihrer Kinder bevollmächtigen.
Doch ist dies sinnvoll? Das sollten Sie sich gut überlegen. Die Bevollmächtigung mehrerer Personen mag in bestimmten Fällen klug sein. So kann es sinnvoll sein, einem Kind die Vollmacht für alle Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Betriebes zu erteilen, während der Ehegatte lediglich mit der privaten Vermögenssorge und der Wahrnehmung der persönlichen/medizinischen Angelegenheiten des Vollmachtgebers betraut wird.
Damit eine Vorsorgevollmacht wirksam ist, muss sie so gestaltet werden, dass die bevollmächtigte Person im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten, sofort und uneingeschränkt von ihr Gebrauch machen darf. Jeder Ihrer Bevollmächtigten kann daher, sobald er die schriftliche Vollmacht in Händen hält, in Ihrem Namen zum Beispiel Verträge schließen und Konten bei der Bank oder Sparkasse verwalten. Bevollmächtigte unterliegen dabei im Gegensatz zu einem gesetzlichen Betreuer keiner Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Daher sollten Sie nur Personen bevollmächtigen, zu denen Sie absolutes Vertrauen haben. Im Regelfall wird ein enges Familienmitglied benannt, etwa der Ehepartner oder ein Kind.
Der ausgewählte Personenkreis sollte aber nicht zu groß sein. Denn je mehr Personen Sie bevollmächtigen, desto größer wird die Gefahr, dass Ihre Bevollmächtigten sich gegenseitig durch widersprüchliche Entscheidungen blockieren. Können sich Ihre Bevollmächtigten etwa über die Einwilligung in einen medizinisch notwendigen Heileingriff nicht einigen, muss das Amtsgericht am Ende doch wieder einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der die notwendigen Entscheidungen trifft.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sollten Sie nur eine Person, zum Beispiel den Ehepartner, bevollmächtigen. Für den Fall, dass diese Person durch Tod oder Krankheit ausfällt, können Sie einen oder mehrere Ersatzbevollmächtigte bestimmen. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz, dass weniger oft mehr ist. Im Zweifel sollten Sie sich individuell etwa vom WLV-Kreisverband über die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht beraten lassen.
(Folge 7-2018)