Gesetzliche Formvorschriften gibt es weder für die Vorsorgevollmacht noch für die Patientenverfügung. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, welche Person Sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Die Vollmacht ist rechtlich wirksam, wenn sie der Vollmachtgeber unterschrieben hat. Für die üblichen Geschäfte des täglichen Lebens ist die notarielle Beurkundung daher nicht zwingend notwendig.
Allerdings gibt es einige Rechtsgeschäfte, die ein Bevollmächtigter nur mit einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht wirksam vornehmen kann, etwa die Aufnahme von Verbraucherdarlehen oder, im Falle einer unwiderruflich erteilten Vollmacht, den Abschluss eines Grundstückskaufvertrages.
Darüber hinaus ist eine notarielle Beurkundung immer dann ratsam, wenn Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen. Außerdem akzeptieren Banken und Sparkassen einfach schriftliche Vorsorgevollmachten im Regelfall nicht, sofern dem Bevollmächtigten nicht eine bankinterne Kontovollmacht eingeräumt worden ist.
Neben der einfach schriftlichen und der notariell beurkundeten Form gibt es zusätzlich die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht öffentlich beglaubigen zu lassen.
Beglaubigungen nehmen die Notare, aber auch die Betreuungsstellen der Kreise und Städte vor.
Mit der öffentlichen Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers bestätigt. Banken und Sparkassen akzeptieren im Regelfall beglaubigte Vorsorgevollmachten. Auch Eintragungen und Löschungen im Grundbuch kann ein Bevollmächtigter damit vornehmen.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, ob in bestimmten Situationen eine ärztliche Heilbehandlung vorgenommen werden soll oder nicht. Auch hierfür ist keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben.