Wochenblatt-Leserin Vanessa P. fragt: Wir beschäftigen auf unserem Betrieb einige Erntehelfer. Gehört Sonnenschutzmittel zur persönlichen Schutzausrüstung, sodass wir es als Betrieb den Erntehelfern zur Verfügung stellen müssen? Welcher Lichtschutzfaktor sollte gewählt werden? Sind auch Spenderlösungen zulässig? Sollten wir verschiedene Mittel vorhalten, etwa auch Sensitiv-Produkte?
SVLFG, Kirsten Brandt, Bereich Prävention, antwortet: Sonnencreme gehört zur sogenannten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und ist vom Arbeitgeber zu stellen. Beim Lichtschutzfaktor gilt: je höher, desto besser. Aber: keine Sonnencreme bietet einen 100%igen Schutz. Daher sollten Sie überlegen, auch Kopfbedeckungen mit Nackenschutz sowie körperbedeckende Kleidung bereitzustellen.
Sonnencreme kann allergische Reaktionen hervorrufen, daher sollten Produkte ohne Parfüm und Zusatzstoffe gewählt werden. Zudem ist das Ablaufdatum bzw. die Angabe, wie lange das Produkt nach Anbruch haltbar ist, zu beachten.
Schutzprodukte müssen greifbar sein
Wie das Mittel zur Verfügung gestellt wird, bleibt dem Betrieb überlassen. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Schutzprodukte greifbar sind. Das Eincremen soll vor Arbeitsbeginn erfolgen, spätestens mittags muss nachgecremt werden.
Wichtig im Sommer ist zudem, dass Pausen im Schatten durchgeführt werden und ausreichend Wasser getrunken wird. Hitze kann lebensbedrohlich werden. Auch die Augen können durch UV-Strahlung geschädigt werden, sodass Sonnenbrillen den Schutz abrunden.
Lesen Sie mehr:
(Folge 20-2023)