Die Apotheke hat recht. Die Rücknahme und das Wiederinverkehrbringen einer Packung, die den Verantwortungsbereich des Apothekers verlassen hat, ist nicht zulässig. Der Apotheker könnte die Packung nur vernichten.
Es gibt seit vielen Jahren Maßnahmen, die die Wirtschaftlichkeit im Arzneimittelbereich – und im gesamten Gesundheitswesen – erhöhen sollen. Wegen des Wirtschaftlichkeitsgebotes ist der Apotheker verpflichtet, die Rabattverträge der Krankenkassen einzuhalten. Gibt es keine Rabattverträge, gibt es andere Vorschriften, wie durch Substitution Rezepte wirtschaftlich beliefert werden.
Handelt der Apotheker nicht danach, wird ihm die Position von der Krankenkasse auf 0 € gekürzt. Der Arzt hat die Möglichkeit, durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes eine Substitution auszuschließen. Diesen Fall muss er begründen. Es handelt sich insgesamt um Vorschriften, die seit über zehn Jahren für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen gelten.
(Folge 6-2018)