Wir können nicht erkennen, dass das Gesundheitsamt rechtsfehlerhaft gehandelt hat. Nach der Trinkwasserverordnung sind die Kreise verpflichtet, die privaten Hausbrunnen regelmäßig zu überwachen. Dazu gehört, dass die Brunnenbetreiber in bestimmten Abständen Wasserproben von dafür zugelassenen Instituten (etwa LUFA der Landwirtschaftskammer NRW) vorlegen müssen.
War das Wasser in den zurückliegenden Jahren einwandfrei, fordert das Gesundheitsamt in der Regel nur eine Analyse auf Nitrat und die Bakteriologie (Verunreinigung durch Bakterien und Keime).
Bereits 1990 hat das Verwaltungsgericht Münster zwei ähnlich gelagerte Streitfälle zugunsten des Kreises Steinfurt entschieden (Az. 6 K 291/89 und 6 K 484/89). Bei allem Ärger sollten Sie bedenken, dass die Brunnenüberwachung letztlich dem Zweck dient, Gesundheitsgefahren von Ihrer Familie und anderen auf dem Hof lebenden Menschen abzuwenden.