Die Höfeordnung hat zum Ziel, die Fortführung und Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe dadurch zu erleichtern, dass der Hof nicht an eine Erbengemeinschaft vererbt wird, sondern stets nur an einen Erben, den Hoferben. Die „weichenden Erben“ erhalten eine relativ niedrige Abfindung, die nach dem 1,5-fachen Einheitswert berechnet wird.
Sollte der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken nutzen, stehen den weichenden Erben „Nachabfindungsansprüche“ zu. Dies ist der Ausgleich dafür, dass die Hofabfindung selbst relativ niedrig war. Nachabfindung muss der Hoferbe zum Beispiel dann zahlen, wenn er Erbbaurechte bestellen lässt, Flächen für einen Golfplatz oder die Gewinnung von Sand oder Kies veräußert.
Doch Sie oder Ihre Geschwister können Ihrem Bruder, dem Hoferben, nicht vorschreiben, wie er den Betrieb zu führen hat. Seine Entscheidungen müssen Sie hinnehmen.
Sie können also nichts tun, wenn Ihr Bruder den Hof nicht mehr nach Ihren Vorstellungen bewirtschaftet. Erst wenn er die Bewirtschaftung einstellt und lebendes und totes Inventar veräußert, dann steht Ihnen der Ausgleichsanspruch zu, denn auch Inventarveräußerungen sind nachabfindungspflichtig. Verpachtet Ihr Bruder jedoch den Hof als Ganzes oder nur Teilflächen, unterliegt dies nicht der Nachabfindungspflicht.
Bieten Sie Ihrem Bruder Unterstützung auf freiwilliger Basis an. Oder regen Sie an, dass ein Wirtschaftsberater der Landwirtschaftskammer den Hof einmal unter die Lupe nimmt und Vorschläge zur Betriebsoptimierung macht.
Vielleicht ist Ihr Bruder aber auch tatsächlich erkrankt und hat nicht mehr die psychische Kraft, den Hof ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Sie können nur menschlich helfen. Rechtliche Mittel haben Sie nicht in der Hand.