Die offenen Holzwunden sind auf den Fraß von Bilchen (Schlafmäusen) zurückzuführen. Es handelt sich um das plätzeweise Abnagen der Rinde durch den Siebenschläfer, Gartenschläfer oder Baumschläfer. Der Baumschläfer ist vergleichsweise selten, daher vermutlich Siebenschläfer oder Gartenschläfer. Die Bilche sind nach Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt. Nach § 42 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 65 BNatSchG). Ausnahmen und Befreiungen von den Schutzbestimmungen dürfen nur von den zuständigen Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege ausgesprochen werden (§ 62 BNatSchG).
Dies bedeutet, dass Lebendfang oder Abtöten von Bilchen grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Die Schäden dürfen also nur indirekt vermieden werden, indem zum Beispiel der Stamm und die stärkeren Äste etwa mit einem engmaschigen Drahtgeflecht (alle anderen Materialien werden von den Bilchen schlicht durchgenagt) eingebunden werden oder Abwehrgürtel, die das Beklettern des Baumes erschweren, angebracht werden. Bilche sind allerdings sehr gute Kletterer.
(Folge 35-2018)