Bei der Hecke handelt es sich nicht um eine gemeinsame Grenzeinrichtung, sodass für deren Pflege ausschließlich Ihr Nachbar zuständig ist. Fallen im Zuge des Pflegeschnitts Äste, Zweige und sonstiges Grün auf Ihr Grundstück, müssen Sie dies nicht dulden. Würden Äste und abgebrochene Zweige durch Sturm oder sonstige Naturereignisse auf Ihr Grundstück fallen, läge ein Fall von höherer Gewalt vor; dann könnten Sie den Nachbarn nicht zwingen, die Äste zu entfernen. Hier hat aber Ihr Nachbar durch aktives Handeln den Anfall des Grüns auf Ihrem Grundstück verursacht. Seine Verantwortlichkeit würde auch nicht dadurch entfallen, wenn er die Arbeiten zum Beispiel von einem Gartenbaubetrieb ausführen ließe. Sie können ihn als Eigentümer des Grundstücks allein für die Beseitigung in Anspruch nehmen. Die Rechtsgrundlagen für Ihren Anspruch ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1004, 906 BGB).
(Folge 37-2018)