Da der Wald insgesamt eine Fläche von 2 ha hat, spielen forstrechtliche Beschränkungen, die die Entnahme von Einzelbäumen bis hin zum Kahlschlag betreffen könnten, keine Rolle. In NRW dürfen zusammenhängende Waldflächen bis zu einer Größe von 2 ha innerhalb von drei Jahren ohne Genehmigung kahlgeschlagen werden.
Einschränkungen ergeben sich, wenn bestimmte landschaftsrechtliche Schutzausweisungen oder das Landschaftsgesetz selbst die Nutzung beschränken. So sehen Naturschutzgebiets-Verordnungen Einschränkungen vor. Sollte Ihr Wald in einem Schutzgebiet liegen, sollten Sie vor einer Hiebsmaßnahme das Forstamt oder den Kreis (Untere Landschaftsbehörde) um Auskunft bitten.
Bei der Baumreihe könnte es sich auch um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 62 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) handeln. Danach sind natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen Vegetation unter Schutz gestellt. Alle Maßnahmen sind verboten, die zu einer Beeinträchtigung oder Zerstörung dieser Biotope führen können. Fragen Sie nach bei der Unteren Landschaftsbehörde, ob die Baumreihe unter Schutz steht.
Sollte die Baumreihe damals als Windschutzstreifen angelegt worden sein, so wäre es zulässig, die Bäume ohne Genehmigung auf den Stock zu setzen. Der Rückschnitt darf aber nicht zwischen dem 1. März und dem 30. September eines Jahres erfolgen.