Nach § 1004 BGB sind Waldbesitzer durch die sogenannte Störerhaftung dazu verpflichtet, Bäume und Äste, die auf ein anderes Grundstück gefallen sind, zu entfernen. Tun sie dies nicht, kann der betroffene Grundstücksnachbar die Beseitigung der Bäume gerichtlich durchsetzen. Da dies meistens sehr lange dauert, kann der Geschädigte dem Waldbesitzer eine Frist zur Beseitigung setzen. Ist nach Ablauf der Frist immer noch nichts passiert, kann der geschädigte Grundstücksnachbar androhen, die Bäume selbst zu entfernen. Dabei kann er die hierbei anfallenden Kosten gerichtlich vom Waldbesitzer einfordern.
Ist beispielsweise Gefahr im Verzug, kann die Kommune eine Räumung der Straße veranlassen bzw. die Bäume/Äste über die Feuerwehr entfernen lassen. Die Kosten muss dann unter Umständen ebenfalls der Waldbesitzer bzw. Eigentümer der Bäume tragen.
Sind Bäume aufgrund eines Sturmes wie „Ela“ – also durch „höhere Gewalt“– umgestürzt, kann der Geschädigte über die Beseitigung der Bäume hinaus keinen Schadenersatz vom Störer bzw. Waldbesitzer verlangen. Dies gilt zum Beispiel, wenn ein Gartenzaun oder ein Fahrzeug beschädigt wurde. Ob und inwieweit die Schäden von den Gebäudeversicherungen übernommen werden, sollte mit diesen geklärt werden.