Was die Beitragserhebung in der Sozialversicherung betrifft, sind Sie mitwirkungspflichtig. Hierzu gehört auch die zeitnahe und korrekte Meldung der Flächen, nach denen die Beiträge in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung und Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft berechnet werden.
Wird nachträglich festgestellt, dass der Beitrag falsch berechnet wurde, so wird die Beitragserhebung korrigiert und der Träger fordert die Beiträge nach.
Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Die 30-jährige Frist greift bereits dann, wenn der Zahlungspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, also zum Beispiel die Beitragspflicht für möglich gehalten und damit die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat.
(Folge 39-2020)