Sie sind mit Ihren Einstellern über einen Pferdepensionsvertrag verbunden. Im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses obliegen beiden Parteien Schutzpflichten der jeweils anderen Partei gegenüber. Das bedeutet, dass jede Vertragspartei die gebotene Sorgfalt für die Gesundheit und das Eigentum der anderen Vertragspartei zu beachten hat, damit der jeweils andere möglichst nicht zu Schaden kommt. Inhaltlich entsprechen die Schutzpflichten den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten. In Ihrem Falle bedeutet das, dass die Reitanlage in einem solchen Zustand zu erhalten ist, dass Gefahren für Ihre Einsteller im Rahmen des Möglichen ausgeschlossen werden. Dabei sind die Einsteller vor solchen Gefahren zu schützen, die über das mit der Nutzung der Reitanlage normalerweise verbundene Risiko hinausgehen, also für sie nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Ob die Schutzpflichten eingehalten werden, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und kann nicht pauschal beantwortet werden.
Die Schutzpflichten bestehen nicht nur gegenüber Ihren unmittelbaren Vertragspartnern, sondern auch Dritten gegenüber, die bestimmungsgemäß mit Ihren Leistungen in Berührung kommen und die schutzwürdig sind (sogenannter Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Dies dürfte auf die Kinder Ihrer Einsteller zutreffen.
Der Pferdepensionsbetreiber kann seine Haftung durch vertragliche Abreden ausschließen oder begrenzen. In der Regel geschieht dies im Pferdepensionsvertrag. Wird dieser für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen, also für mehrere Einsteller genutzt, sind an die Wirksamkeit entsprechender Klauseln jedoch hohe Voraussetzungen geknüpft. In diesem Falle handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Wirksamkeit anhand der §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beurteilen ist. Ein Haftungsausschluss für Personenschäden wäre gemäß § 309 Nr. 7a BGB, ein Haftungsausschluss für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Sach- oder Vermögensschäden gemäß § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.
Auch wenn Sie Schilder aufstellen, mit denen Sie auf etwaige Haftungsausschlüsse hinweisen, können Sie dadurch Ihre Haftung für Personenschäden oder grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden nicht ausschließen, da es sich auch dabei um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln dürfte.
Werden Haftungsbegrenzungen mit dem Vertragspartner individuell ausgehandelt, ist eine Haftungsbegrenzung oder gar ein Haftungsausschluss auch für Personenschäden möglich, soweit es sich nicht um vorsätzlich verursachte Schäden handelt, § 276 Abs. 3 BGB.
(Folge 2-2021)