Vermutlich war der Leitungsbruch außerhalb Ihres Grundstücks. Durch die direkte Nähe zu Ihrem Gebäude ist das Wasser in Ihren Keller eingedrungen.
Betreiber von Versorgungsanlagen haften nach § 2 des Haftpflichtgesetzes für die von Ihnen betriebenen Rohrleitungsanlagen, wenn unter anderem durch Flüssigkeiten, die aus einer Leitung austreten, die Sachen von Dritten beschädigt werden. Die Haftung ist dabei als verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgestaltet. Tritt deshalb aus einer öffentlichen Leitung Wasser aus, hat der Betreiber der Anlage für den Schaden aufzukommen.
Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch die Stromkosten, den die Lüfter verursachen. Setzen Sie sich mit den Stadtwerken in Verbindung und fordern Sie Ersatz für den Strommehrverbrauch. Sie haben wahrscheinlich auch Zeit aufgewendet, um die in den Keller eingetretene Feuchtigkeit zu entfernen. Auch dieser Aufwand zählt zu den Aufräumkosten und ist deshalb ersatzpflichtig. Sie sollten zudem prüfen, ob Sie Ansprüche aus einer bestehenden Gebäude- bzw. Elementarversicherung haben. Die dargestellte Ersatzpflicht des Leitungsbetreibers besteht jedoch nicht, wenn der Schaden nach § 2 Abs. 3 Haftpflichtgesetz innerhalb eines Gebäudes entstanden ist und auf eine darin befindliche Anlage zurückzuführen ist oder wenn er innerhalb eines im Besitz des Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks entstanden ist.