Wochenblatt-Leser Frank R. fragt: Ich bewirtschafte eine Ackerfläche entlang eines Zauns. Bei der Getreideernte 2022 gelangten zwei umgekippte Zaunpfähle ins Schneidwerk des Mähdreschers des Lohnunternehmers (30.000 € Schaden). Die Pfähle lagen zur Hälfte auf meinem Acker und waren eingewachsen. Die Haftpflichtversicherung des Zauneigentümers will nun nur die Hälfte des Schadens bezahlen. Beim Ortstermin bestätigte sich, dass ich den erforderlichen Abstand von 0,50 m zum Nachbargrundstück eingehalten habe. Was ist zu tun, damit der volle Schaden ersetzt wird?
Burkhard Fry, Unternehmensberatung, Landwirtschaftskammer NRW, antwortet: Es kommt nicht selten vor, dass Fremdkörper wie Holz, Steine oder Metall bei der Ernte in die Erntemaschine gelangen. Die Schäden gehen dann nicht selten in die Zehntausende.
Sie haben vor dem Ernteeinsatz natürlich die Verpflichtung, den Fahrer vor möglichen Risiken zu warnen. Sie müssen aber nicht die komplette Ackerfläche vor Erntebeginn absuchen.
Da die Pfähle nicht Ihnen gehören, konnten Sie auch nicht wissen, dass dort Gefahren lauern. Sie (und damit Ihre Betriebshaftpflichtversicherung) sind daher vermutlich auch nicht schadensersatzpflichtig.
Nachbar haftet
Der Lohnunternehmer hat einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Nachbarn. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Nachbarn hat dem Lohnunternehmer daher angeboten, den Schaden zur Hälfte zu übernehmen. Falls der Lohnunternehmer den vollen Schaden ersetzt haben möchte, müsste er den Schaden gegenüber dem Nachbarn geltend machen und klagen. Ob dann der Schaden seitens der Betriebshaftpflichtversicherung des Nachbarn zu mehr als 50 % übernommen wird, ist zweifelhaft.
Der Lohnunternehmer ist gut beraten, zu prüfen, ob der Abschluss einer Maschinenbruchversicherung für seine Erntemaschinen sinnvoll sein könnte. Um Prämien zu sparen, sollten daher auch Selbstbeteiligungen vereinbart werden.
Lesen Sie mehr:
(Folge 14-2023)