Wochenblatt-Leserin Juliane G. in A. fragt: Wir haben einen Ferienhof. Für unsere Gäste möchten wir zwei Fahrräder zur Verfügung stellen, mit denen sie Ausflüge unternehmen können. Zudem ein Lastenrad für Besorgungen. Wir lassen sie codieren und versichern sie gegen Diebstahl. Aber wie können wir uns gegen Schäden am Rad schützen, die durch die Nutzer verursacht werden? Was ist, wenn unsere Räder in einen Unfall verwickelt sind?
Wiebke Wennemer, Landwirtschaftskammer Niedersachsen, gibt folgenden Rat: Grundsätzlich gilt: Ein Fahrrad ist kein Kraftfahrzeug und bedarf damit keiner eigenen Haftpflichtversicherung. Verursacht der Gast mit dem geliehenen Fahrrad einen Unfall und schädigt Dritte oder deren Eigentum, so ist seine eigene Haftpflichtversicherung dafür zuständig. Für den Schaden kann der Eigentümer des Fahrrades nicht belangt werden – auch dann nicht, wenn der Kunde keine Haftpflichtversicherung besitzt.
Haftpflichtversicherung zahlt nicht
Wird das Fahrrad durch den Kunden beschädigt, bleiben Sie jedoch auf dem Schaden sitzen. In der Regel greift die Haftpflichtversicherung meist nicht für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen. Die Haftpflichtversicherung des Gastes würde den Schaden somit nicht übernehmen. Auch Ihre Betriebshaftpflicht ist nicht zuständig. Sie reguliert nur Schäden, die die versicherten Personen (Betriebsleiterfamilie) oder der Betrieb einem Dritten zufügt. Sie haftet nicht für Schäden, die von anderen an den eigenen Sachen verursacht werden. Auch Ihre Fahrradversicherung für gewerblich genutzte Fahrräder kommt nicht dafür auf.
Diese Versicherung gibt es im privaten Bereich auch mit Reparaturschutz, ist aber bei gewerblicher Nutzung nur bei einzelnen Versicherern gegen einen Mehrbetrag möglich.
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(Folge 18-2022)