Wochenblatt-Leserin Christa L. fragt: Für mein Haus besitze ich eine Wohngebäudeversicherung und ebenso eine Elementarschadenversicherung. Der Versicherer hat die Beiträge für 2023 heftig angezogen. Was kann ich tun?
Die Verbraucherzentrale NRW antwortet:
Beitragserhöhung: Dass die Beiträge für die Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung in diesem Jahr steigen, ergibt sich aus mehreren Faktoren. Zum einen sind das zurückliegende Regulierungskosten der Versicherer bei der Flutkatastrophe im Sommer 2021. Zum anderen wirkt sich auch hier die hohe Inflation aus, da die Versicherer mehr für Reparaturen, Material- und Baukosten bezahlen müssen. Auch die Rückversicherer, bei denen sich Versicherungsunternehmen selbst absichern, werden mit Verweis auf die Inflation und zunehmende Risiken durch Naturkatastrophen höhere Beiträge verlangen.
Was sollte eine Gebäudeversicherung abdecken?
Grundbausteine sind der Schutz gegen Feuer, Leitungswasser und Naturgefahren wie Sturm und Hagel. Als Zusatz zur Gebäudeversicherung ist ein Schutz gegen Elementarschäden zu empfehlen. Dazu gehören: Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und oft Vulkanausbruch. Auch Schäden durch Starkregenfälle sollten mitversichert werden. Die Unterschiede in Preis und Leistung sind teils enorm. Sie sollten daher Ihren Beitrag für diese Verträge bzw. Vertragsteile im Blick behalten und können – nach einem Bedingungs- und Beitragsvergleich – den Anbieter wechseln.
Was ist bei einer Kündigung zu beachten?
Sind Kredite über das Grundbuch des Hauses abgesichert, sollte ein Versicherungswechsel mit langer Vorlaufzeit erfolgen. Denn die Gläubiger solcher Kredite müssen der Kündigung des bestehenden Versicherungsvertrages zustimmen. Versicherungsverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit können zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Beträgt die Vertragslaufzeit mehr als drei Jahre, kann die Kündigung zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgende Jahr ausgesprochen werden. Die Kündigung muss in der Regel drei Monate vor Ablauf des Vertrags beim Versicherer eingegangen sein. Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich. Eine Kündigung durch die Versicherungsgesellschaft sollte man aber unbedingt vermeiden. Das kann passieren, wenn man zu viele Schäden hat oder wenn man eine Beitrags- oder Bedingungsanpassung nicht unterschreibt.
Der Haken: Bei einem Neuantrag müssen Kunden angeben, dass der bisherige Vertrag durch den früheren Versicherer gekündigt worden ist. Dann würde ein neuer Versicherer das Gebäude meist nur zu einer höheren Prämie, mit einem höheren Selbstbehalt oder überhaupt nicht versichern.
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(Folge 2-2023)