Ihre Anfrage berührt zwei Problemkreise. In der ersten Variante geht es um Brandfälle, die ein Versicherungsnehmer hervorruft, weil sein Verhalten ursächlich zur Brandentstehung beigetragen hat. Der Klassiker ist der mit Wachskerzen bestückte Adventskranz, der unbeaufsichtigt brennt und einen Wohnungsbrand verursacht. Lässt ein Versicherter die brennenden Kerzen unbeaufsichtigt, kann sein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft werden. Darüber kann der Versicherer, je nach Schwere des Verschuldens des Versicherten, seine Leistungen bis auf Null kürzen (§ 81 Versicherungsvertragsgesetz, VVG).
Hiervon zu unterscheiden ist die zweite Variante, die in § 82 VVG geregelt ist. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles (Brand) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Den Versicherten trifft eine Rettungsobliegenheit.
Diese Pflicht könnte der Versicherungsnehmer verletzt haben, wenn er nach einem im Haus aufgetretenen Brand diesen nicht mittels eines Feuerlöschers bekämpfen kann. Einen Vorwurf kann man dem Versicherten immer dann machen, wenn das Vorhandensein eines Löschers vom Gesetzgeber oder vom Versicherer aufgrund vertraglicher Auflagen vorgeschrieben war. In NRW gibt es derzeit jedoch keine gesetzliche Regelung, die einem Privathaushalt vorschreibt, beim Betrieb von Heizungsanlagen einen Feuerlöscher vorzuhalten.
Feuerlöscher wirken, je nach Gerätetyp, unterschiedlich; so kann der nicht fachmännische Einsatz eines Pulverlöschers bei einem kleinen Brand durch einen Laien zu größeren Schäden führen als das Feuer selbst. Denn das Löschpulver wird oft großflächig im Haus verteilt und dessen Beseitigung ist aufwendig. Deshalb ist es sinnvoller, wenn Rauchmelder im Haus installiert sind und wenn man möglichst rasch die Feuerwehr ruft.
Der Versicherungsschutz in einem Brandfall ist dann gefährdet, wenn gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften schuldhaft vom Versicherten verletzt wurden. In der Landwirtschaft besteht immer dann die Pflicht, Feuerlöscher vorzuhalten, wenn der Landwirt mindestens einen Mitarbeiter beschäftigt. Nach den Sicherheitsvorschriften für die Landwirtschaft gilt weiter Folgendes. Neben den behördlich vorgeschriebenen Feuerlöschern, etwa für Heizanlagen oder Mähdreschern, ist mindestens ein weiterer Feuerlöscher in den Betriebsgebäuden erforderlich.
Eine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung, Feuerlöscher vorzuhalten, bedingt auch, dass die Geräte im vorgeschriebenen Turnus alle zwei Jahre durch einen Fachmann gewartet werden.
Wie viele Feuerlöscher für Ihren Betrieb notwendig sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sie sollten die Frage mit Ihrer Feuerwehr vor Ort erörtern, am besten bei der nächsten Brandschau, die regelmäßig auf den Höfen durchgeführt wird.