Nach § 21 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß verwaltet werden, wozu auch die Instandsetzung und Instandhaltung gehört. Bauartbedingt kann die in den Wohnungen installierte Heizung zum Gemeinschaftseigentum gehören, dies gilt nach überwiegender Auffassung der OLG-Rechtsprechung auch für die Thermostatventile, die an den Heizkörpern angeschraubt sind. Es ist im Rahmen der Verwaltung auch möglich, einzelne Instandhaltungsmaßnahmen auf einen Wohnungseigentümer zu übertragen, wenn dieser zustimmt und eine mangelfreie Ausführung zum Marktpreis zu erwarten ist. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Reparatur kann die Mehrheit der Wohnungseigentümer aber nicht gegen den Willen eines einzelnen Wohnungseigentümers beschließen.
Führt der von der Gemeinschaft beauftragte Wohnungseigentümer Arbeiten durch, stellt sich die Frage nach der Haftung, wenn etwa Reparaturen mangelhaft ausgeführt werden. In derartigen Fällen wird ein Vertragsverhältnis begründet, das nach werksvertraglichen Grundsätzen zu behandeln ist. Dieses Vertragsverhältnis entfaltet zugleich Schutzwirkung für die jeweiligen Wohnungseigentümer.
Kommt es durch die mangelhafte Ausführung der Arbeiten zu einem Schaden am Gemeinschaftseigentum, ist die Eigentümergemeinschaft berechtigt, diesen Anspruch gegen den Eigentümer, der die Arbeiten durchgeführt hat, geltend zu machen.
Käme es – rein hypothetisch – aufgrund mangelhafter Ausführung zu einer Gasexplosion, ersetzte die Gebäudeversicherung den Schaden. Die Versicherung würde den Verursacher jedoch in Regress nehmen. Schäden, die am Sondereigentum der Wohnungseigentümer entstehen, müsste jeder Betroffene gegen den Verursacher geltend machen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass eine Hausratversicherung den Verursacher auf Schadenersatz in Anspruch nehmen kann.
Fraglich ist, ob der Wohnungseigentümer, der die mangelhaften Arbeiten ausführt, Versicherungsschutz durch eine Privathaftpflichtversicherung hat. Sie kommt nur für Schäden auf, die der Versicherte bei Tätigkeiten im Rahmen der privaten Sphäre verursacht. Berufliche Tätigkeiten sind nicht versichert. Die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, sollte der Wohnungseigentümer schriftlich mit der Versicherung klären.
Fazit: Mit Blick auf die Haftung und Folgeschäden sollte nicht jeder Wohnungseigentümer „Hand ans Gemeinschaftseigentum“ legen dürfen. Reparaturen etwa an der Heizung sollte immer ein Fachmann erledigen, etwa jene Firma, die auch die Heizung wartet.