Wir unterstellen, dass die ausgezahlte Leistung zu dem vorgeleg-ten Vertrag auf geförderten Beiträgen beruht. Wenn das der Fall ist, dann gibt es keine Ausnahme von der nachgelagerten Besteuerung. Das Gesetz sieht die volle nachgelagerte Besteuerung der sogenannten externen betrieblichen Altersversorgung vor, also bei begünstigten Leistungen aus einer Riester-Rente, aus Leistungen bei Betriebsrenten, aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.
Die geschilderte Rechtslage kann man so begründen: Die von Ihnen eingezahlten Beiträge, Erträge und die Wertsteigerungen in der Ansparphase waren entweder steuerlich abziehbar oder sind steuerfrei erfolgt.
In Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie nur den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € abziehen.
(Folge 41-2018)