Die Sturmschadenversicherung bietet lediglich bedingt Sicherheit. Der Versicherungsvertrag wird nur im Falle eines Sturmereignisses eine Deckungszusage für eintretende Schäden vorsehen. Die Schäden an den Eichen und damit das bestehende Gefahrenpotenzial sind anhand des sichtbaren Totholzanteils offensichtlich. Zwar kommt es bei Eichen im Unterschied zu Buchen seltener zu einem plötzlichen Abbruch von Astwerk ohne äußere Einwirkung wie durch Sturm oder ähnliche Einflüsse. Wir können aber sehr gut nachvollziehen, dass Sie sich auch in Anbetracht der viel befahrenen Ortsdurchgangsstraße hiermit nicht zufrieden geben wollen.
Auch wenn uns nicht bekannt ist, wann die öffentliche Straße dort angelegt worden ist, müssen Sie davon ausgehen, dass Sie als Grundstückseigentümer und damit Eigentümer der Eichen auch die Verkehrssicherungspflicht trifft. Dies gilt im Hinblick auf bestehende Gefahrenpotenziale und eintretende Schadereignisse aufgrund des Zustandes der Bäume. Da das Totholz mit einem Hubsteiger nicht erreichbar ist, bleibt neben einer Komplettentnahme der Bäume, die aber sicher nicht priorisiert wird, nur der Baumkletterer, der die Totholzäste gezielt beseitigen kann. Das verursacht Kosten, für die die Versicherung voraussichtlich nicht einstehen wird. Gleichwohl sollten Sie sich mit Ihrem Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen, um vor dem Hintergrund eines präventiven Handelns, durch das spätere Schadereignisse ausgeschlossen werden können, zumindest eine teilweise Übernahme der Kosten zu erreichen.
(Folge 42-2021)