Bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen findet ein Vergleich statt zwischen allen Vermögenswerten zum Eheanfang (Anfangsvermögen zum Datum der Heirat) und den Vermögenswerten zum Eheende (Datum der Zustellung eines Scheidungsantrags). Rechtlich zählt auch jenes Vermögen zum Anfangsvermögen, das ein Ehegatte im Laufe der Ehe geerbt oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt.
Um hier scheinbare Zugewinne, die sich aus einer bloßen Änderung der Kaufkraft des Geldes ergeben, herauszurechnen, werden die Werte des Anfangsvermögens wertindexiert. Das heißt, die Werte des Anfangsvermögens werden anhand eines Wertindexes hochgerechnet auf den heutigen Geldwert.
Handelt es sich um während der Ehe geerbtes oder geschenktes Vermögen, wird zur Indexierung auf das Datum des Zuflusses abgestellt (Beispiel: Heirat 1992, Hofübertragung 2003: Indexierung des 2003 erhaltenen Vermögens erfolgt bezogen auf 2003). Damit wird ein inflationsbedingterKaufkraftschwund des Geldes herausgerechnet. Ansonsten würden scheinbare unechte Zugewinne entstehen. Das will man durch die Indexierung vermeiden.
Wenn also ein landwirtschaftlicher Betrieb nach einem bestimmten Verfahren in einer Ehesache zum Eheanfang und zum Eheende bewertet wird, dann muss der durch Gutachten ermittelte Wert des Anfangsvermögens indexiert, also hochgerechnet werden auf den Geldwert zum Eheende. Üblicherweise wird bei landwirtschaftlichen Betrieben das Ertragswertverfahren angewandt. In dieses Bewertungsverfahren fließen grundsätzlich alle Vermögensgegenstände des Betriebes ein, somit also alle Faktoren, die den Wert des Betriebes beeinflussen.
Sind außerhalb einer solchen Ertragswertermittlung, also neben dem landwirtschaftlichen Betrieb, noch weitere gesonderte Vermögensgegenstände, wie Grundstücke, Gebäude, Ackerflächen usw. im Anfangsvermögen und im Endvermögen zu bewerten, so muss auch der Wert dieser Vermögensgegenstände indexiert werden, damit nur reale Wertzuwächse erfasst werden und nicht solche, die sich alleine aus einem inflationsbedingten Kaufkraftschwund der Währung ergeben. Es macht somit keinen Unterschied, ob Geldvermögen oder beispielsweise Grundvermögen (etwa Flächen) vorhanden ist; jegliches Vermögen muss um den Kaufkraftschwund bereinigt werden (siehe § 1373 BGB).
(Folge 26-2018)