Um die sogenannte Dieselrückvergütung zu erhalten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Ganz wichtig ist dabei, dass die Energieerzeugnisse, die eine Steuerentlastung erhalten sollen, „bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind“. Nachweisen lässt sich dass nach § 57 EnergieStG, indem Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) erzielt werden. Beleg dafür ist der Einkommensteuerbescheid. Was die Prüfung dieser Voraussetzungen angeht, so schreibt das Hauptzollamt Frankfurt auf Anfrage: „Die Prüfung der Antragsvoraussetzungen ist bei allen Erstanträgen zwingend vorgesehen. Bei Folgeanträgen werden im Rahmen eines Risikomanagements Anträge ausgewählt, für die Unterlagen angefordert und die einer eingehenden Überprüfung unterzogen werden“.
Abgesehen davon können Sachbearbeiter jederzeit Unterlagen anfordern, um bei der Antragsbearbeitung entstehende Fragen zu klären. Dies ist beispielsweise bei unvollständig ausgefüllten Anträgen oder bei nicht nachgewiesenen Verbräuchen der Fall.
Im Übrigen verpflichtet sich jeder Antragsteller im „Vereinfachten Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“, auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen und Belege vorzulegen.