Dass die Zollbehörde Unterlagen erst nach der Anmeldung des Schleppers von Ihnen anfordert, entspricht dem normalen Vorgehen. Wird der Antrag auf Steuerbefreiung bei der Zulassungsbehörde gestellt, gibt diese das grüne Kennzeichen vorab aus. Die eigentliche Prüfung durch das Zollamt erfolgt später.
Das zuständig Hauptzollamt prüft dann, ob die notwendigen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung gegeben sind. Dafür ist es dem Amt freigestellt, verschiedene Unterlagen anzufordern. Das können sein:
- Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft,
- Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes,
- Steuerveranlagung des Finanzamtes, etwa Einkommensteuerbescheid.
Anhand dieser Unterlagen beurteilen die Mitarbeiter der Zollbehörde, ob es sich tatsächlich um einen land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Betrieb handelt. Denn nur lof-Betriebe können die Voraussetzungen des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfüllen.
Danach dürfen steuerbefreite Fahrzeuge ausschließlich:
- in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
- zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
- zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
- zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
- von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden eingesetzt werden.
Der Begriff land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist im Kraftfahrzeugsteuerrecht jedoch nicht definiert. Insofern besteht Interpretationsspielraum. Eine eventuelle Ablehnung Ihres Antrages auf Kfz-Steuerbefreiung sollten Sie deshalb genau prüfen.
(Folge 8-2018)